Jugendbeteiligungserprobungsgesetz

JBEG - das Erprobungsgesetz

Das Jugendbeteiligungserprobungsgesetz ist bisher eine sperrige, geheimnisvolle Bezeichnung? Schluss damit.

Um die Entstehung, Chancen und Anforderungen dieses neuen Erprobungsgesetzes zu entdecken, lädt "juenger unterwegs" junge Menschen unter 27,  sowie Verantwortliche und Interessierte aus CVJM und Kirchengemeinden ein.

Ziel dieser Reihe ist es, das Erprobungsgesetz mit Beteiligungsgrundwissen kennenzulernen und für die eigene Gemeinde und den Kirchenkreis anwendbar zu gestalten.

Jeder Abend ist gleich aufgebaut, wähle einen für dich passenden Termin, einen naheliegenden Ort oder die Onlineveranstaltung aus.

Damit junge Menschen bei uns mitgestalten können.

Dienstag,      15.11.   in Minden (Martinikirchhof 7, 32423 Minden)
Donnerstag, 26.01.    in Holzhausen (Nordhemmer Str.30, 32479 Hille)
Mittwoch,      08.02.   online (Link wird nach der Anmeldung verschickt)
Montag,        13.02.   in Lahde (Nienburger Str.8, 32469 Petershagen)

Start ist jeweils um 19 Uhr, das Ende spätestens um 21 Uhr.

Weitere Infos zum Erprobungsgesetz

Junge Menschen sollen stärker in der evangelischen Kirche beteiligt werden. Ein zentraler Baustein ist dabei die Bedürfnisse junger Menschen einzubeziehen. Der Beste Weg dafür ist junge Menschen einzuladen nicht nur beratend und unterstützend in der Kirche tätig zu sein, sondern auch mitzuentscheiden!

Jede der Rund 450 Gemeinden in Westfalen soll ein zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied unter 27 Jahren in ihrer Gemeinde berufen. 

126 Kirchengemeinden haben bereits mindestens ein junges Presbyteriumsmitglied. Im Vergleich dazu gibt es 330 Kirchengemeinden ohne Presbyteriumsmitglied unter 27 Jahren.

Die zu berufenden jungen Menschen sollen dabei über Einblicke verfügen, auf die es in ihrer Perspektive ankommt. 

Für eine verantwortungsbewusste Wahrnehmung der mit den Ämtern verbundenen Rechte und Pflichten bedarf es aber auch einer gewissen Reife und Einsichtsfähigkeit, weshalb die bestehende Mindestaltersgrenze nicht unterlaufen werden soll. Die verantwortliche Mitwirkung in Leitungsorganen der Körperschaften setzt regulär die Volljährigkeit (Geschäftsfahigkeit mit 18 Jahren) voraus. Eine obere Altersgrenze ist bei Vollendung des 27. Lebensjahres gesetzt. 

Dieses Gesetz trat am 1.Juli 2022 in Kraft. 

Lese den gesamten Bericht: Erprobungsgesetz Jugendbeteiligung - Ev. Jugend von Westfalen (ev-jugend-westfalen.de)

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